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Sonderanfertigungen – Aufnahmetechnik nach Maß

Wo handelsübliche Technik an ihre Grenzen stößt, entwickeln und fertigen wir Aufnahmegeräte nach Maß. Als Detektei wissen wir aus eigener Ermittlungspraxis, worauf es ankommt: Das Gerät muss sich unauffällig in die vorhandene Umgebung einfügen, zuverlässig genau dann aufzeichnen, wenn es darauf ankommt – und Ergebnisse liefern, die sich später auch verwerten lassen.

Wann Technik von der Stange nicht reicht

Fertige Kameras und Rekorder sind für Standardsituationen gebaut. In der Praxis sind die Anforderungen aber oft speziell:

  • Besondere Einbausituationen – etwa in Lagerbereichen, Fahrzeugen, Maschinen oder Kassenbereichen, in denen ein handelsübliches Gehäuse auffallen würde
  • Lange Laufzeiten – wenn über Tage oder Wochen dokumentiert werden muss, ohne das Gerät zwischendurch zu warten
  • Schwierige Bedingungen – Kälte, Feuchtigkeit, Staub, Erschütterungen oder schlechte Lichtverhältnisse
  • Gezielte Auslösung – Aufzeichnung nur bei Bewegung, beim Öffnen einer Tür oder Schublade oder zu festgelegten Zeiten, um Speicher und Akku zu schonen

Unsere Geräte

Alle von uns gefertigten Geräte speichern Aufnahmen lokal auf einem internen Datenträger – ohne Funk-, WLAN- oder Mobilfunkübertragung. Auflösung, Speicherkapazität, Energieversorgung und Auslösung stimmen wir individuell auf Ihren Einsatzzweck ab. Die Auswertung der Aufnahmen übernehmen auf Wunsch unsere Ermittler und fassen die Ergebnisse in einem gerichtsverwertbaren Bericht zusammen.

So läuft eine Sonderanfertigung ab

  1. Bedarfsanalyse: Wir klären mit Ihnen, was dokumentiert werden soll, wo und wie lange – und ob der geplante Einsatz rechtlich zulässig ist.
  2. Konzept: Wir legen Bauform, Tarnung, Laufzeit und Auslösung fest.
  3. Fertigung und Test: Das Gerät wird gebaut und unter realistischen Bedingungen getestet.
  4. Übergabe oder Einbau: Sie erhalten eine Einweisung – oder wir übernehmen den Einbau selbst.
  5. Auswertung: Auf Wunsch sichten unsere Ermittler das Material und dokumentieren die Ergebnisse.

Rechtlicher Rahmen

Verdeckte Aufnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig. Heimliche Tonaufnahmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes sind nach § 201 StGB grundsätzlich strafbar; Bildaufnahmen in Wohnungen und besonders geschützten Räumen (z. B. Umkleiden, Sanitär- oder Ruheräume) verbietet § 201a StGB. Hinzu kommen Datenschutz- und – bei Mitarbeitern – arbeitsrechtliche Vorgaben.

Deshalb gehört zu jeder Sonderanfertigung eine Beratung zum zulässigen Einsatz. Für erkennbar unzulässige Zwecke fertigen wir keine Geräte.

Lassen Sie sich jetzt kostenfrei beraten

Beschreiben Sie uns Ihre Situation – wir sagen Ihnen offen, ob eine Sonderanfertigung sinnvoll ist oder ob eine Ermittlung durch unsere Detektive der bessere Weg ist.

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Wir sind montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr und samstags von 10 bis 15 Uhr telefonisch, per E-Mail und nach Terminabsprache persönlich für Sie da.

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