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Versicherungsbetrug

Ein „kleiner“ Versicherungsbetrug ist keine Bagatelle – er wird von allen Versicherten mitbezahlt.

Häufige Formen

  • Gestellte oder provozierte Verkehrsunfälle
  • Vorgetäuschte Einbrüche und Diebstähle, z. B. von Fahrzeugen oder Schmuck
  • Übertriebene Personenschäden und vorgetäuschte Berufsunfähigkeit
  • Absichtlich herbeigeführte Brand- oder Wasserschäden

Rechtliche Einordnung

Wer eine Versicherung über einen Schaden täuscht, begeht Betrug nach § 263 StGB. Bereits das Herbeiführen eines Versicherungsfalls, um Leistungen zu erhalten, kann als Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB strafbar sein – unabhängig davon, ob die Versicherung zahlt.

Wie wir ermitteln

Wir überprüfen die Angaben zum Schadenshergang, befragen Zeugen, recherchieren Vorschäden und Verbindungen zwischen den Beteiligten und dokumentieren bei Personenschäden das tatsächliche Leistungsvermögen durch Observation. Unsere Ergebnisse fassen wir in einem Bericht zusammen, der für Regulierung, Strafanzeige und Zivilprozess verwendbar ist.

Auch Privatpersonen und Unternehmen, die selbst Opfer eines inszenierten Schadens geworden sind – etwa bei einem provozierten Auffahrunfall –, unterstützen wir bei der Beweissicherung.

Wer trägt die Detektivkosten?

Detektivkosten können im Rechtsstreit als notwendige Kosten von der unterlegenen Gegenseite zu erstatten sein – vorausgesetzt, es bestand ein konkreter Verdacht und die Ermittlung war zur Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlich und angemessen. Wir beraten Sie dazu gern vorab und stimmen uns bei Bedarf mit Ihrem Anwalt ab.

Lassen Sie sich jetzt kostenfrei beraten

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir prüfen ganz individuell, wie wir die besten Ergebnisse für Sie erzielen können. Sie bleiben so lange anonym, wie Sie es wünschen; jede Anfrage behandeln wir streng vertraulich.

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